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Schutzgebiete

Europaschutzgebiet Rheindelta

Das Rheindelta zählt zu den bedeutendsten Feuchtgebieten Mitteleuropas. Naturnahe Auwälder, Streuwiesen und Uferröhrichte sind Lebensräume für eine ausgesprochen vielfältige Pflanzen- und Tierwelt. Mehr als 600 verschiedene Blütenpflanzen, 700 unterschiedliche Schmetterlinge und 300 Vogelarten konnten im Gebiet nachgewiesen werden.

Dos & Don‘ts im Schutzgebiet

Einschränkung Wasserfahrzeuge

Im gesamten Schutzgebiet dürfen in der Zeit vom 1. November bis zum 15. April die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen nicht befahren werden. Zu Wasserfahrzeugen zählen Boote sowie andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper wie Stand-up Paddle Boards, Windsurfboards, Kiteboards, Kajaks und Kanus, etc.

In der Fußacher Bucht darf in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April die Schifffahrtsrinne mit Wasserfahrzeugen nicht verlassen werden.

Der Bereich des Schilfgürtels einschließlich einer angrenzenden 50 m breiten Wasserfläche, die Wasserflächen der Dornbirnerache sowie andere gesperrte Wasserflächen dürfen ganzjährig nicht mit Wasserfahrzeugen befahren werden.

Mit Booten mit Maschinenantrieb darf generell mit Ausnahme des An- und Ablegens (10 km/h) nicht näher als 300 m an die Ufer des Bodensees (inkl. der Fußacher Bucht) herangefahren werden.

Bereiche mit Betretungsverbot

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, Schilfröhrichte und deren vorgelagerte Wasserflächen (bis 10 m) dürfen ganzjährig nicht betreten werden.

Das Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne („Lagune“) darf ganzjährig nicht betreten werden. Gleiches gilt für die beiden Inseln und eine daran anschließende 20 m breite Wasserfläche in der Fußacher Buch.

Die Landfläche nördlich des FFK-Geländes zwischen der Fußacher Bucht, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und dem Fußacher Schutzdamm („Sandinsel“) darf in der Zeit vom 15 März bis zum 31. Juli nicht betreten werden.

Eine tageszeitliche Betretungsbeschränkung gilt für den Bereich der Rheinvorstreckung linksseitig ab der Schranke nach dem FKK-Parkplatz sowie rechtsseitig ab Flusskilometer 93,6, jeweils zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr.

Zelten, Kampieren und Lagern

Kampieren, Lagern und das Aufstellen von Wohnwägen und Wohnmobilen sind nur auf den bestehenden Campingplätzen erlaubt.

Angeln eingeschränkt

Im Gebiet zwischen dem Fußacher Schutzdamm, der Baustraße am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins und der Querbuhne („Lagune“) darf nicht geangelt werden.

Reiten ist nicht erlaubt

Reiten ist im Schutzgebiet nicht erlaubt.

Feuermachen nur in ausgewählten Bereichen

Lagerfeuer dürfen nur in den hierfür gekennzeichneten Bereichen entzündet werden.

Hunde an die Leine

Leinenpflicht für Hunde – Hunde müssen im gesamten Gebiet ausnahmslos an die Leine. Frei laufende Hunde beunruhigen die Wildtiere.

Keine Fluggeräte

Das Überfliegen des Schutzgebietes mit Fluggeräten jeglicher Art (wie Drohnen, Modellflugzeuge etc.) ist nicht erlaubt.

Abfälle und Lärm

Hinterlasse keine Abfälle im Gebiet und vermeide unnötigen und übermäßigen Lärm oder jegliche andere Art der Störung der Wildtiere.

Bitte keine Blumen pflücken

Damit sich alle Gebietsbesuchenden an der außergewöhnlichen Blütenpracht erfreuen können, bitte keine Blumen pflücken oder Pflanzenteile entnehmen.

Factbox

Kategorie: Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Bodenseeschifffahrtsordnung
Rechtliche Grundlage: Gebietsverordnung, Bodenseeschifffahrtsordnung, Luftverkehrsverordnung
Zeitraum: ganzjährig
Schutzzweck: naturnahe Uferbereiche, Streuwiesen, Auwälder, geschützte Tier- und Pflanzenarten

Weitere Informationen zum Schutzgebiet: naturvielfalt.at

Danke, dass du…

  • keinen Müll im Gebiet zurücklässt und unnötigen Lärm vermeidest.
  • keine Blumen pflückst und Tiere nicht beunruhigst.
  • deinen Hund an die Leine nimmst.
  • dir über die Besonderheit des Gebietes bewusst bist und Rücksicht nimmst.

Danke.