Deine Basics
Diese Regeln brauchst du immer
Streuwiesen, Auwälder und die Mündung der Bregenzerach bilden eine ausgesprochen vielfältige Naturlandschaft am Rande des dicht besiedelten Rheintals. Neben zahlreichen Wasservogelarten finden sich hier zwei besondere Pflanzenarten, die weltweit nur im Bodenseegebiet vorkommen: das Bodensee-Vergissmeinnicht und die Strandschmiele.
Einschränkung Wasserfahrzeuge
Das Schutzgebiet sowie gesperrte Wasserflächen des Bodenseeufers dürfen mit Wasserfahrzeugen nicht befahren werden. Dieses Verbot gilt für den in der Nutzungskarte (unten angefügt; siehe auch Anlage 2 der Verordnung), einschließlich den Erläuterungen dazu, gekennzeichneten nördlichen Teilbereich der Bregenzerachmündung nur insoweit, als auf den Inseln der Bregenzerachmündung nicht angelandet werden darf. Zu Wasserfahrzeugen zählen Boote sowie andere zur Fortbewegung bestimmte Schwimmkörper wie Stand-up Paddle Boards, Kajaks und Kanus, etc.
Ausnahmen bestehen für die Zufahrt zum Yachthafen und zu den Liegeplätzen im Suppersbach und für das Benutzen von nicht motorisierten Vergnügungsfahrzeugen und nicht lenkbaren Schwimmkörpern im vorgelagerten Wasserbereich der ausgewiesenen Liegebereiche (siehe Karte unten).
Mit Booten mit Maschinenantrieb darf generell mit Ausnahme des An- und Ablegens (10 km/h) nicht näher als 300 m an die Ufer des Bodensees (inkl. der Fußacher Bucht) herangefahren werden
Bereiche mit Betretungsverbot
Die als Verbotszone gekennzeichneten Flächen dürfen während der festgelegten Zeiträume nicht betreten werden.
Schilfflächen dürfen ganzjährig nicht betreten werden.
Zelten, Kampieren und Lagern
Zelten, Kampieren und Lagern ist im gesamten Schutzgebiet verboten. Ausgenommen sind die ausgewiesenen Liegebereiche (siehe Karte unten), wo das Lagern, nicht aber das Zelten oder Kampieren erlaubt ist.
Angeln eingeschränkt
Aus Rücksichtnahme auf andere Freizeitnutzungen am Bodenseeufer ist die Angelfischerei vom Ufer aus im Bereich der Liegewiesen sowie im Bereich des Jacht- und des Sporthafens in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September von 10:00 bis 20:00 Uhr verboten.
Im Teich westlich des Wocherhafens dürfen keine Fische eingesetzt oder gefüttert werden.
Reiten nur auf gekennzeichneten Wegen
Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Wegen erlaubt.
Radfahren nur auf gekennzeichneten Wegen
Radfahren ist nur auf den gekennzeichneten Wegen und Straßen erlaubt.
Feuermachen nur an ausgewiesenen Feuerstellen
Feuer dürfen nur an den hierfür gekennzeichneten Stellen entzündet werden.
Hunde an die Leine
Leinenpflicht für Hunde – Hunde müssen im gesamten Gebiet ausnahmslos an die Leine. Frei laufende Hunde beunruhigen die Wildtiere.
Abfälle, Lärm und Licht
Das achtlose Wegwerfen bzw. Zurücklassen von Abfällen im Schutzgebiet ist genauso wie die Erregung von Störungen durch Lärm, Licht oder auf sonstige Weise verboten.
Keine Fluggeräte
Das Überfliegen des Schutzgebietes mit bemannten oder unbemannten Fluggeräten (wie Drohnen, Modellflugzeuge etc.) in einer Höhe von weniger als 300 m ist nicht erlaubt.
Blumen pflücken verboten
Damit sich alle Gebietsbesuchenden an der außergewöhnlichen Blütenpracht und Vegetation erfreuen können, ist es verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen oder zu beschädigen.
Kategorie: Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Bodenseeschifffahrtsordnung
Rechtliche Grundlage: Gebietsverordnung, Bodenseeschifffahrtsordnung
Zeitraum: ganzjährig
Schutzzweck: naturnahe Uferbereiche, Streuwiesen, Auwälder, geschützte Tier- und Pflanzenarten (Amphibien, Vögel, Bodensee-Vergissmeinnicht,…)
Weitere Informationen zum Schutzgebiet: naturvielfalt.at
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